Die Abmahnung Wettbewerbsrecht richtet eine Person, an eine andere Person, um diese damit förmlich aufzufordern ein bestimmtes wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Bei dieser Abmahnung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung sondern um eine Handlung mit Rechtskraft. Diese Art der Abmahnung ist sinnvoll, um eine außergerichtliche Reinigung eines wettbewerbsrechtlichen Problems zu regeln. Dadurch werden für beide Seiten Kosten gespart, da einem gerichtlichem Prozess aus dem Weg gegangen wird. Die Abmahnung kann per Brief, Fax, telefonisch oder per E-Mail ausgesprochen werden. Sie muss der abgemahnten Person auch nicht zwingend zugehen. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit der Abmahnung nicht aufgehoben wird, weil die abgemahnter Person noch keine Erkenntnis erlangt hat.
In der wettbewerblichen Abmahnung muss die Identität des Abmahners enthalten sein. Eine anonyme Abmahnung ist nicht zulässig und somit unwirksam. Es muss die Umschreibung des Sachverhaltes enthalten sein, der ausschlaggebend für die Abmahnung ist. Darin muss erklärt sein, was dem Abgemahnten vorgeworfen wird. Es müssen ebenfalls die rechtlichen Konsequenzen erwähnt werden. Eine Vollmacht des Anwalts oder eines anderen Berechtigten, der für den Abmahnenden eintritt, ist mittlerweile nicht mehr notwendig. In den meisten Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung beigefügt. Diese ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Es muss aus der Abmahnung herauszulesen sein, was passiert, wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird. Es müssen also die Einleitung rechtlicher Schritte angedroht werden. Als letztes muss in der Abmahnung eine Frist gesetzt sein, damit der Abgemahnte weiß, wie lange er Zeit hat, um auf die Abmahnung zu antworten. In der Regel beträgt diese Frist eine Woche.
Die Abmahnung Wettbewerbsrecht kann viele verschiedene Grüne haben. Nachfolgend werden einige dieser Gründe aufgelistet: