Abmahnschutz

Abmahnung Widerrufsbelehrung

Änderungen seit 2014:Eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung kann den Internethändlern viel Kummer bereiten. Ab Juni 2014 wurden Anpassungen im Bereich der Widerrufsbelehrung für den Fernabsatz vorgenommen. Dies geschah im Rahmen der Angleichung der Länder der Europäischen Union. Um eine Abmahnung Widerrufsbelehrung zu vermeiden, müssen die Änderungen fachgerecht eingefügt werden.

In welchen Fällen muss die Widerrufsbelehrung überprüft werden?

Telefonnummer in der Widerrufsadresse

In der Widerrufsadresse muss in jedem Fall eine aktuelle Telefonnummer vorhanden sein. Der Kunde hat neu das Recht, telefonisch zu widerrufen. Bisher war eine Angabe der Telefonnummer sogar unzulässig, da die Verbraucher auch nicht telefonisch widerrufen konnten.

Über Rückgaberecht zu informieren

Nach dem 13. Juni 2014 gibt es nur noch ein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht mehr. Das muss deutlich im Text stehen. Die Informationspflicht ist zwingend.

Informationen zum Fristbeginn

Die in der Widerrufsbelehrung genannten Normen, die den Beginn der Frist beschreiben, haben sich erheblich geändert.

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist ist neu einheitlich 14 Tage. Davor gab es verschiedene Regelungen, die zum Teil auch einen Monat als Frist vorsahen.

40-Euro-Klausel

Bisher war es so, dass dem Verbraucher ab einem Warenwert von 40 Euro die Rücksendekosten auferlegt wurden. Nach der Änderung können die Betreiber von Internetshops in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, wer die Kosten einer Rücksendung trägt. Als Käufer und auch als Verkäufer ist es wichtig, sich darüber Gedanken zu machen.

Wertersatz

Die Wertersatzregelungen haben sich ebenfalls geändert. In Bezug auf das Thema Abmahnung Widerrufsbelehrung hat es aber einen geringen Einfluss.

Wenn Sie eine veraltete Widerrufsbelehrung überarbeiten lassen möchten, finden Sie hier Hilfe.



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